Wer unverschuldet in Not gerät, kann sich auf die Gesellschaft verlassen. Die Leistung der Allgemeinheit soll Hilfe zur Selbsthilfe und zu eigenverantwortlicher Lebensführung in einer Notlage sein. Sozialhilfe dient nicht der Umverteilung von Vermögen oder der Subventionierung der sich herausgebildeten Sozialindustrie. Sie ist nicht ohne Gegenleistung auszurichten, wenn die unterstützte Person dazu in der Lage ist. Die Hilfe ist ausserdem nicht höher als ein tiefer Lohn zu bemessen.
Ausländer, die nicht mehr aus der Sozialhilfe herausfinden, müssen das Land verlassen.
Gemäss Art. 111 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) sorgt das Gemeinwesen dafür, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten. Sodann wird die Sozialhilfe im kantonalen Sozialhilfegesetz (SHG) und in der dazugehörigen Verordnung des Regierungsrates (SHV) geregelt. Gemäss § 17 SHV sind für die Bemessung der Sozialhilfe die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgebend.
Gemäss Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.
Nach wie vor wird die Sozialhilfe in der Stadt Zürich äusserst grosszügig ausgeschüttet, und zwar insbesondere
- ohne Rücksicht darauf, dass die dafür benötigten Mittel dem Staat von den Steuerzahlern zur treuhänderischen Verwendung überlassen werden,
- ohne Rücksicht darauf, dass v.a. - aber nicht nur - Ausländer aus bestimmten Ländern auch mit deutlich tieferen als von der Stadt Zürich ausgerichteten Mitteln auskommen,
- auch bei Sozialhilfebezügern, die in die Sozialhilfe allein auf Grund von selbstverschuldetem Fehlverhalten gerutscht sind und die sich fortgesetzt renitent verhalten,
- ohne Rücksicht darauf, dass Heimaufenthalte von Kindern und Jugendlichen horrende Kosten verursachen und oft die einzige Indikation dafür ein renitentes Verhalten ist,
- ohne Rücksicht darauf, dass es nicht Sache der Sozialhilfe ist, Ausbildungen nach Belieben der Sozialhilfebezüger zu finanzieren,
- ohne Rücksicht darauf, dass es nicht Sache der Sozialhilfe ist, Ausbildungen der tertiären Stufe (z.B. Universitäts-Studium) zu finanzieren, zumal tagtäglich Werkstudenten beweisen, dass sie in der Lage sind, sich ihre höhere Ausbildung auch in finanzieller Hinsicht selber zu erarbeiten.
Auf Druck der SVP konnte vor einiger Zeit eine gewisse Verbesserung der Situation herbeigeführt werden. Es wurden Sozialdetektive tätig und von den Sozialhilfebezügern werden vermehrt Gegenleistungen und Kooperation verlangt. Ohne das beherzte Engagement der SVP wäre dies gegen den anfänglich erbitterten Widerstand der Linken nicht möglich gewesen. Es sind jedoch weitere Verbesserungen notwendig.
Sozialhilfe wird in gewissen Fällen gestützt auf ärztliche Zeugnisse ausgerichtet, die z.B. trotz abschlägigen IV-Entscheiden eine Arbeitsunfähigkeit attestieren und zuweilen den Eindruck von Gefälligkeitszeugnissen erwecken.
Die Hilfesuchenden werden konsequent nicht als Sozialhilfebezüger bezeichnet, was sie indes sind. Vielmehr werden sie beschönigend als 'Klienten' bezeichnet. Wer jedoch als Klient bezeichnet wird, wird sich über kurz oder lang entsprechend aufführen und statt einer Leistungs- eine Anspruchshaltung an den Tag legen.
Die SVP ist überzeugt, dass Menschen, die unverschuldet in Not geraten, darauf vertrauen dürfen, dass der Staat ihnen hilft, wieder auf die Beine zu kommen und sie nicht der Verelendung preisgibt. Diese Hilfe soll jedoch nur vorübergehend sein und die Unterstützten darauf vorbereiten, wieder aus eigener Kraft in den Wirtschaftsprozess einzusteigen. Dazu ist es unerlässlich, sie auf die wirtschaftliche Realität, in welcher für eine Leistung stets eine Gegenleistung verlangt wird, vorzubereiten und eigenverantwortliches Handeln zu stärken.
In der Sozialhilfe sind überproportional viele Ausländer anzutreffen, die zum Teil die deutsche Sprache nicht kennen, sich nicht um eine Integration bemühen, jedoch sehr genau wissen, welche Ansprüche sie an das Gemeinwesen stellen können. Es darf indes nicht Aufgabe des Staates sein, Ausländer zu unterhalten, die sich in der Sozialhilfe einrichten, weil die staatlichen Leistungen deutlich das Niveau übertreffen, welches die Bezüger in ihrer Heimat erwirtschaften könnten.