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Sicherheit

Das juristische Fundament zur Sicherheitspolitik bildet die Bundesverfassung (BV) sowie die Kantonsverfassung (KV).

Gemäss Art. 57 Abs. 1 BV sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. 

Art. 100 KV verpflichtet die Kantone und Gemeinden zur Gewährung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Zürich soll eine sichere, attraktive Stadt mit hoher Wohn- und Lebensqualität sein. Die Gewährung der Sicherheit und Freiheit für alle Bürgerinnen und Bürger ist die wichtigste aller Staatsaufgaben.

Die Einwohner der Stadt Zürich sollen sich jederzeit unbehelligt von Kriminalität und Gewalt auf den Zürcher Strassen bewegen können. Sicherheit umfasst körperliche und seelische Unversehrtheit, persönliche Integrität und Sicherheit als subjektive Wahrnehmung. 

Sicherheit umfasst auch das Privateigentum. Eine Kernaufgabe des Staates ist es, Privatpersonen und Unternehmen vor Diebstahl, mutwilliger Sachbeschädigung und Einbruch zu schützen. 

 

Martin Götzl