In Zürich sollen Schweizer und Ausländer friedlich zusammen leben. Voraussetzung dafür ist, dass die Zuwanderer die hiesigen Sitten und Gebräuche respektieren und sich an die Rechtsordnung halten. Integration ist primär Sache der Ausländer. Wer Schweizer werden will, muss sich mit unserem Land identifizieren. Das Bürgerrecht soll das Privileg derer sein, die sich hier erfolgreich integriert haben. Der Schweizer Pass ist nicht der erste Schritt zur Integration, sondern deren Vollendung.
Seit den 1980er Jahren hat sich der Ausländeranteil in der Stadt Zürich von rund 20 Prozent auf rund 30 Prozent erhöht, und das trotz einer hohen Einbürgerungsrate. Gleichzeitig ist zu verzeichnen, dass in den Kriminalitätsstatistiken Ausländer zu ihrem Bevölkerungsanteil überproportional vertreten sind. Dabei sind die eingebürgerten Ausländer noch nicht berücksichtigt.
Ferner ist zu beobachten, dass in gewissen Schulhäusern Schweizer Kinder deutlich in der Unterzahl sind und dadurch in ihren Zukunftschancen benachteiligt werden. Chancengleichheit darf nicht zum Grundsatz verkommen, dass alle nur die gleich schlechten Chancen haben dürfen.
Ausserdem haben sich innerhalb der Stadt Zürich Schattengesellschaften gebildet, in denen teilweise überhaupt keine Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind, wo patriarchale Strukturen herrschen und hiesige Werte wie Gleichberechtigung der Geschlechter oder das Gewaltmonopol des Staates rundweg abgelehnt werden.
Verletzungen des Ausländerrechts werden nicht mit der gebotenen Konsequenz verfolgt, obwohl Gesetzgeber und Stimmvolk dies mehrfach durch Verschärfung des Asyl- und Ausländerrechts verlangt haben. Massgebend sind insbesondere die Strafbestimmungen des Ausländergesetzes (Art. 115-120 AuG). Anzuwenden ist auch das Zivilgesetzbuch, welches im neuen Art. 97a ZGB (seit 1. Januar 2008 in Kraft) vorsieht, dass auf das Gesuch um Eheschliessung nicht einzutreten ist, wenn keine Lebensgemeinschaft begründet werden soll, sondern eine Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen bezweckt wird. Ein beherztes Vorgehen gegen Scheinehen durch die Zivilstandbeamten ist bislang jedoch nicht zu erkennen, was dem Willen des Gesetzgebers klar zuwider läuft.